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Hausordnung

§ 1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen der Hausordnung gelten für alle Patienten mit der Aufnahme in der Kreisklinik Roth; für Besucher und sonstige Personen wird die Hausordnung mit dem Betreten des Klinik-Geländes verbindlich.


§ 2 Aufenthalt der Patienten

  1. Während der ärztlichen Visiten, der Essenszeiten und während der Zeit der Bettruhe sollten die Krankenzimmer von den Patienten grundsätzlich nicht verlassen werden.
  2. Patienten, die sich außerhalb des Krankenzimmers aufhalten, haben Überkleidung (z. B. Bademantel) zu tragen.
  3. Patienten mit übertragbaren Krankheiten dürfen das Krankenzimmer nur mit Genehmigung des Arztes verlassen.
  4. Der Aufenthalt in den Betriebs- und Wirtschaftsräumen der Klinik ist nicht gestattet.
  5. Patienten, die das Klinikgelände vorübergehend verlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis des Arztes.

§ 3 Verhalten

  1. Der Aufenthalt in einer Klinik erfordert im Interesse aller Patienten besondere Rücksichtnahme und besonderes Verständnis.
  2. Ärztliche Anordnungen und Weisungen des Pflegepersonals sind zu befolgen.
  3. Auf Mitpatienten ist entsprechend Rücksicht zu nehmen.
  4. Rauchen ist nur in den besonders dafür vorgesehenen Räumen gestattet.
  5. Der Genuß von Alkohol bedarf der Erlaubnis des behandelnden Arztes.
  6. Der Anschluß und Betrieb von privaten Elektrogeräten, wie z.B. eigener Fernseh- und Videoapparat, Radio, Handy's, etc., ist nicht erlaubt. Hiervon ausgenommen sind Geräte, die der Körperpflege dienen (z. B. Rasierapparat, Fön).
  7. Patienten und Besucher haben sich so zu verhalten, daß religiöse Handlungen nicht gestört werden.
  8. Unter Rücksichtnahme auf Mitpatienten und auf die nächtliche Bettruhe ist das Patientenfernsehen von 22.00 bis 06.00 Uhr einzustellen.
    Der Aufenthalt außerhalb des Krankenzimmers sollte nach 19.00 Uhr unterbleiben.

§ 4 Verwahrung von Geld und Wertgegenständen

  1. Für eingebrachte Sachen, die in der Obhut des Benutzers bleiben und für Fahrzeuge des Benutzers, die auf dem Klinikgrundstück abgestellt sind, haftet die Klinik nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  2. Geld und Wertsachen sind in dem dafür vorgesehenen abschließbaren Patientenwertfach im Krankenzimmer (Patientenschrank) zu verwahren. Eine Verwahrung im Safe der Verwaltung (Information) ist ebenfalls im zumutbaren Umfang möglich.
    Die Klinik haftet nur nach § 690 BGB. Auf § 15 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen wird hingewiesen.

§ 5 Klinikeinrichtungen

  1. Die Einrichtungen der Klinik sind von den Benutzern schonend zu behandeln. Die Haftung für schuldhaft verursachte Beschädigungen richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Die Umstellung oder Auswechslung von Einrichtungsgegenständen sowie die selbständige Bedienung von Behandlungsgeräten ist nicht gestattet.

§ 6 Heil- und Arzneimittel

  1. Die verordneten Heil- und Arzneimittel werden den Patienten von den Ärzten oder auf ärztliche Anweisung durch die Pflegeperson verabreicht.
  2. Andere Heil- und Arzneimittel als die vom Klinikarzt verordneten dürfen nicht angewendet werden.

§ 7 Verpflegung

  1. Die Verpflegung der Patienten richtet sich nach dem allgemeinen Speiseplan oder nach besonderer ärztlicher Anordnung (z. B. bei Diät).
  2. Speisereste dürfen aus hygienischen Gründen nicht aufbewahrt werden.

§ 8 Besuche

  1. Krankenbesuche sind zu den festgesetzten Besuchszeiten erlaubt, sofern der Arzt nicht weitergehende Einschränkungen angeordnet hat.
    Für die Kreisklinik Roth gilt folgende Besuchszeit:
    Täglich von 14.00 bis 19.00 Uhr.
    Für den Bereich der Geburtshilfe und Intensivstation gelten besondere Besucherregelungen. Nähere Informationen gibt das Pflegepersonal.
  2. Außerhalb der Besuchszeiten können mit ärztlicher Erlaubnis und Rücksichtnahme auf die mittägliche Bettruhe Ausnahmen zugelassen werden, z. B. bei
    - Schwerkranken
    - Kindern
    - Wöchnerinnen unmittelbar nach der Entbindung.
  3. Nicht gestattet sind Besuche
    a) bei Patienten mit übertragbaren Krankheiten
    b) durch Personen, die an übertragbaren Krankheiten leiden oder in deren Hausgemeinschaft solche Krankheiten herrschen
    c) durch alkoholisierte Personen.
  4. Das Mitbringen von Topfpflanzen und Tieren ist nicht gestattet.

§ 9 Postsendungen

Postsendungen werden von der Verwaltung entgegengenommen und den Patienten über die Stationen ausgehändigt; bei Sendungen, für welche die Post Empfangsbestätigungen verlangt, wird entsprechend den postalischen Bestimmungen verfahren.


§ 10 Filmaufnahmen usw.

Film-, Fernseh-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, die zur Veröffentlichung bestimmt sind, bedürfen der Erlaubnis der Klinikverwaltung sowie der betreffenden Patienten.
Kulturelle und sonstige Veranstaltungen sind nur mit Erlaubnis der Klinikverwaltung zulässig.


§ 11 Verbot von Sammlungen, gewerblicher Betätigung und parteipolitischer Betätigungen

Werben, Hausieren, Betteln, Verkäufe jeglicher Art, das Anbieten von Dienstleistungen, das Abhalten von Sammlungen und parteipolitische Betätigung sind im gesamten Klinikbereich grundsätzlich untersagt. In Einzelfällen kann die Klinikverwaltung Ausnahmen hiervon zulassen.


§ 12 Beschwerden / Anregungen

Die Patienten können sich mit Wünschen, Anregungen oder Beschwerden an den leitenden Abteilungsarzt bzw. den Stationsarzt, die leitende Stationspflegekraft oder die Verwaltung wenden. Für schriftliche Beschwerden und Anregungen ist ein Briefkasten bei der Information aufgestellt.


§ 13 Zuwiderhandlungen

Bei wiederholten oder groben Verstößen gegen die Hausordnung können Patienten und Begleitpersonen aus der Klinik ausgeschlossen werden.
Gegen Besucher oder andere Personen kann ein Hausverbot ausgesprochen werden.
Für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung von Klinikeigentum kann Schadensersatz verlangt werden.


§ 14 Entlassung

Bei Entlassung sind sämtliche empfangenen Ausstattungsstücke zurückzugeben. Die vom Patienten zu erstattende Eigenbeteiligung an den stationären Krankenhauskosten sind in der Klinikverwaltung zu begleichen. Ferner sind die angefallenen Telefon- und Fernsehgebühren abzurechnen.


§ 15 Inkrafttreten

Diese Hausordnung tritt ab 01. Juni 2002 in Kraft.


Karl-Heinz Schreiner
Vorstand